Versicherung und Haftung beim Umzug: Wer zahlt welchen Schaden?

Für Schäden am Umzugsgut haftet das Umzugsunternehmen nach dem Handelsgesetzbuch, begrenzt auf 620 Euro je Kubikmeter benötigten Laderaum. Die Hausratversicherung übernimmt diese Transportschäden nicht, sie sichert während des Umzugs die alte und die neue Wohnung ab. Dieser Beitrag ordnet ein, wer wofür einsteht und welche Fristen laufen. Er gibt eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Die gesetzliche Haftung: 620 Euro je Kubikmeter Laderaum

Ein Umzug ist rechtlich ein Frachtvertrag, für den die §§ 451 bis 451h HGB gelten. Der zentrale Satz steht in § 451e HGB: Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird.

Entscheidend ist die Bezugsgröße: Gerechnet wird nach Volumen, nicht nach dem Wert des Stücks. Ein Umzug mit 30 Kubikmetern führt zu einer Grenze von 18.600 Euro für den Auftrag. Für einen üblichen Haushalt reicht das meist aus, bei Kunst oder Instrumenten wird es eng.

Ist der Auftraggeber Verbraucher, darf nach § 451h Abs. 1 HGB von diesen Regeln nicht zu seinem Nachteil abgewichen werden. Eine höhere Haftung dürfen Sie also vereinbaren, eine niedrigere nicht. Nach § 451g HGB kann sich das Unternehmen auf die Begrenzung zudem nicht berufen, wenn es Sie bei Vertragsschluss nicht über die Haftungsbestimmungen und die Möglichkeit einer weitergehenden Haftung oder Versicherung aufgeklärt hat. Beim Privatumzug in Hannover gehört dieser Hinweis deshalb ins Angebot.

Davon zu trennen ist der Gebäudeschaden. Die Delle in der Türzarge, der Kratzer im Treppenhaus, der beschädigte Bodenbelag: Dafür greift die Betriebshaftpflicht, nicht § 451e HGB.

Wann die Haftung entfällt: Die Ausschlussgründe des § 451d HGB

§ 451d Abs. 1 HGB nennt sieben Gefahren, bei denen der Frachtführer von der Haftung befreit ist, soweit der Schaden darauf zurückgeht. Vier davon betreffen den Wohnungsumzug direkt.

Selbst gepackte Behälter. Nummer 4 nennt Gut in Behältern, das nicht der Frachtführer verpackt hat. Wer seine Kartons selbst packt, trägt für deren Inhalt das Risiko.

Wertsachen. Nummer 1 nennt Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere und Urkunden. Für diese Gruppe entfällt die Haftung. Die Folge ist einfach: Schmuck, Bargeld und Papiere gehören in eine Tasche, die Sie selbst fahren.

Eigenes Anpacken. Nummer 3 nennt das Behandeln, Verladen oder Entladen durch den Absender. Wer selbst mitträgt, kann sich für den dabei entstandenen Schaden nicht auf die Haftung berufen.

Zu großes Gut. Nummer 5 greift, wenn Größe oder Gewicht eines Stücks den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entsprechen, das Unternehmen vorher auf die Gefahr hingewiesen hat und der Auftraggeber auf der Durchführung bestanden hat. In den Gründerzeitvierteln ist das ein realer Fall: Enge, gewundene Treppenhäuser in Linden, in der Nordstadt und in der Südstadt sind auf ein Sofa von 2,40 Metern Länge nicht ausgelegt. Hier ist der Möbellift die Alternative, weil das Stück über die Fassade geht.

Nach § 451d Abs. 3 HGB gelten diese Gründe nur, wenn das Unternehmen alle ihm obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Welcher Schaden gehört zu welcher Versicherung?

Die Übersicht ordnet die typischen Fälle zu.

SituationWer kommt in BetrachtWorauf es ankommt
Kratzer oder Bruch am Möbelstück beim TragenHaftung des Unternehmens, § 451e HGBHöchstens 620 € je m³ Laderaum
Schaden an Treppenhaus, Türzarge, BodenbelagBetriebshaftpflicht des UnternehmensGebäudeschaden, kein Umzugsgut
Bruch in einem selbst gepackten KartonMeist niemand, § 451d Abs. 1 Nr. 4 HGBEmpfindliches packen lassen
Schmuck, Bargeld, WertpapiereHaftung ausgeschlossen, § 451d Abs. 1 Nr. 1 HGBSelbst transportieren
Feuer, Einbruch, Leitungswasser in der WohnungHausratversicherungUmzug dem Versicherer anzeigen
Schaden beim eigenen MittragenHaftung ausgeschlossen, § 451d Abs. 1 Nr. 3 HGBTragen dem Team überlassen
Wert über 620 € je KubikmeterTransportversicherung oder höhere HaftungVor dem Auftrag klären
Verspätete AblieferungAnspruch gegen das UnternehmenAnzeige binnen 21 Tagen, § 438 Abs. 3 HGB

*Stand September 2026, geprüft am Wortlaut der §§ 438 und 451 bis 451h HGB. Maßgeblich sind Ihr Umzugsvertrag und Ihre Versicherungsbedingungen. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Hausratversicherung und ihre Grenze beim Umzug

Die Hausratversicherung ist eine Versicherung der Wohnung, nicht des Transports. Sie ersetzt Schäden durch die vereinbarten Gefahren, üblicherweise Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel. Was auf dem Weg zum Fahrzeug herunterfällt, zählt nicht dazu.

Für den Umzug enthalten die gängigen Bedingungswerke eine Klausel zum Wohnungswechsel. Der Schutz geht auf die neue Wohnung über, und für einen Übergangszeitraum sind beide Wohnungen abgesichert, in vielen Bedingungen bis zu zwei Monate ab Umzugsbeginn. Weil Fristen und Voraussetzungen je nach Vertrag abweichen, hilft nur der Blick in Ihren Vertrag.

Zwei Punkte werden übersehen. Erstens ist der Umzug dem Versicherer anzuzeigen, mit neuer Anschrift und Wohnfläche. Zweitens bleibt der Transport außen vor. Für eine Zwischenlagerung gelten eigene Regeln. Bei einer Einlagerung in Hannover klären Sie vorher, wie das eingelagerte Gut abgesichert ist.

Wann sich eine zusätzliche Transportversicherung lohnt

Eine einfache Rechnung grenzt die Frage ein: Schätzen Sie den Wert Ihres Hausrats und teilen Sie ihn durch das Volumen in Kubikmetern. Liegt das Ergebnis deutlich unter 620 Euro, deckt die gesetzliche Haftung den denkbaren Schaden ab. Liegt es darüber, entsteht eine Lücke.

Über der Grenze liegen Haushalte mit Kunst, Antiquitäten, Instrumenten oder einer Sammlung. Auch ein unauffälliger Haushalt kippt darüber, wenn ein einzelnes Stück einen großen Teil des Werts ausmacht. Dann ist eine höhere Haftung zu vereinbaren oder eine Transportversicherung abzuschließen.

Ein zweiter Anlass ist die Strecke. Bei Umzügen über Land in die Region, etwa nach Garbsen, Sehnde oder Wedemark, ist das Gut länger unterwegs. Melden Sie besondere Stücke vor dem Umzugstag an, eine Deckung nach dem Schaden gibt es nicht. Welche Police passt, klären Sie mit Ihrem Versicherer, dieser Text ersetzt auch hier keine Rechtsberatung.

Schaden melden: Die Fristen nach § 451f HGB

An dieser Stelle gehen die meisten Ansprüche verloren, und zwar wegen der Zeit. § 451f HGB unterscheidet zwei Fälle. Ist der Schaden äußerlich erkennbar, muss die Anzeige spätestens am Tag nach der Ablieferung da sein. War er äußerlich nicht erkennbar, haben Sie vierzehn Tage nach Ablieferung Zeit. Versäumen Sie die Frist, erlöschen die Ansprüche.

Beim Umzugsvertrag stehen Sie besser als beim gewöhnlichen Frachtvertrag. Dort verlangt § 438 HGB die Anzeige erkennbarer Schäden schon bei der Ablieferung, für verdeckte bleiben sieben Tage. Zur Form: Eine Anzeige nach der Ablieferung ist nach § 438 Abs. 4 HGB in Textform zu erstatten, eine E-Mail genügt, und für die Frist zählt die rechtzeitige Absendung. Hat das Unternehmen Sie nicht spätestens bei der Ablieferung über Form, Frist und Folgen unterrichtet, kann es sich nach § 451g HGB auf den Fristablauf nicht berufen.

  • Schaden vor der Unterschrift ins Übergabeprotokoll aufnehmen
  • Erkennbare Schäden bis zum Tag nach der Ablieferung anzeigen
  • Verdeckte Schäden innerhalb von vierzehn Tagen melden
  • Anzeige in Textform senden, E-Mail reicht aus
  • Absendedatum der Anzeige dokumentieren
  • Schadstelle und Standort im Raum fotografieren
  • Beschädigtes Stück und Verpackung aufbewahren
  • Kaufbeleg oder Wertnachweis heraussuchen

Häufige Fragen zu Versicherung und Haftung beim Umzug

Gilt der Betrag von 620 Euro je Stück oder je Umzug?

Weder noch. § 451e HGB stellt auf den Laderaum ab: 620 Euro je Kubikmeter, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird. Bei 30 Kubikmetern ergibt das eine Grenze von 18.600 Euro für den ganzen Auftrag. Der Wert des einzelnen Stücks spielt dafür keine Rolle.

Zahlt meine Hausratversicherung, wenn beim Tragen ein Schrank beschädigt wird?

In aller Regel nicht. Die Hausratversicherung deckt bestimmte Gefahren in der Wohnung ab, etwa Feuer, Einbruch und Leitungswasser. Transportschäden am Umzugsgut gehören nicht dazu, dafür ist die Haftung des Umzugsunternehmens der Weg. Prüfen Sie im Zweifel Ihre Bedingungen.

Ich habe die Kartons selbst gepackt. Habe ich trotzdem Ansprüche?

Für den Inhalt selbst gepackter Behälter ist die Haftung nach § 451d Abs. 1 Nr. 4 HGB ausgeschlossen. Für einen Schaden am Karton von außen kann es anders liegen, das hängt vom Einzelfall ab. Empfindliches Geschirr lassen Sie besser vom Team verpacken.

Wie schnell muss ich einen Schaden melden?

Äußerlich erkennbare Schäden spätestens am Tag nach der Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare innerhalb von vierzehn Tagen. So steht es in § 451f HGB. Die Anzeige nach der Ablieferung erfolgt in Textform, für die Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

Ersetzt dieser Artikel eine Rechtsberatung?

Nein. Wir geben eine allgemeine Orientierung mit Stand September 2026 und haben die genannten Paragrafen am Gesetzestext geprüft. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. Fragen Sie dazu einen Rechtsanwalt oder Ihren Versicherer.

Vor dem Umzug klären, nicht danach

Fast alles, was im Schadensfall zählt, entscheidet sich vor dem Umzugstag: Ob besondere Stücke abgesichert sind, ob empfindliches Gut vom Team verpackt wird und ob Sie die Fristen kennen.

Prens Umzüge arbeitet versichert, mit der gesetzlichen Haftung für das Umzugsgut und einer Betriebshaftpflicht für Gebäudeschäden. Bei der kostenlosen Besichtigung sprechen wir an, welche Stücke eine gesonderte Absicherung brauchen. Alle Wege zu uns finden Sie auf der Seite Kontakt.

Umzugsunternehmen Hannover | Prens Umzüge GmbH
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